Behandlungshonorar


Meine Behandlungskosten bestimmen sich gemäß der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).
Dies entspricht einem Stundenlohn von ca. 100 Euro.

Patienten-Neuaufnahme (Erst-Anamnese)

Vorgespräch, ausführliches Erstgespräch (Anamnese), eingehende Untersuchung und Beratung, evtl. erste Behandlung

Dauer: etwa 2 Stunden

bei Kindern fällt die Termindauer, abhängig vom Alter, niedriger aus!

jeder weitere Folgetermin

individuelle Therapie und Behandlung anhand eines festgelegten Therapiekonzeptes

Dauer: individuell je nach Behandlung unterschiedlich, aber meist zwischen 1 und 1,5 Stunden.

Eventuell kommen noch Medikamente oder Praxisutensilien zusätzlich zur Abrechnung.

Hausbesuche sind auf Anfrage möglich.

Behandlungshonorar entspricht ca. 110 € stündlich zusätzlich einer Anfahrtpauschale von 10 Euro

Falls ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden kann und nicht mindestens 48 Stunden vorher abgesagt wird, erlaube ich mir einen Honorarausfall in Höhe eines durchschnittlichen Betrages zur eingeplanten Behandlungsdauer zu berechnen!

Außerdem ist zu beachten, dass die Heilpraktiker-Berufsordnung eine Beantwortung von Fragen zu Krankheiten und Befunden per Email sowie Telefon ohne vorherigen persönlichen Kontakt verbietet. Gerne vereinbare ich hierzu mit Ihnen ein persönliches Gespräch.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten, die bei einer Behandlung entstehen, von einer Zusatzversicherung oder privaten Krankenversicherung nur anteilig und nicht in voller Höhe erstattet werden können!

Honorarvereinbarung
Die meisten Privatversicherungen und Heilpraktiker-Zusatzversicherungen erstatten Heilpraktikerkosten der GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) nach vereinbartem Tarif und vereinbarter Höhe.
Beihilfeberechtigte können einen Antrag auf Beihilfe im Rahmen erstattungfähiger Leistungen stellen. Die Leistungen der privaten Krankenkassen sind sehr individuell. Für Privatversicherte ist es empfehlenswert, dass Sie vor Aufnahme einer Behandlung bei Ihrer Privatversicherung vergewissern, dass Heilpraktikerleistungen in Ihrem Vertrag vorgesehen sind. Nur so können auch die Kosten der Liquidation von der privaten Kasse erstattet werden.
Die Reichsversicherungsordnung sieht keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor, daher ist von allen gesetzlichen Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen eine Erstattung zu erwarten.